Restricted
Privat Piloten Lizenz

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Restricted PPL - Günstiger Einstieg

Vielen angehenden Privatpiloten ist eine Ausbildung zum international anerkannten Privatpiloten mit JAR-Lizenz (Joint Aviation Requirements) zu aufwändig. Um nach internationalen Standards anerkannt zu werden, müssen in der Ausbildung mindestens 45 Stunden geflogen und die Radiotelefonie erlernt werden. Deshalb lässt das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine eingeschränkte Lizenz, die so genannte Restricted Private Pilot Licence (RPPL), zu. Dies ermöglicht einen erleichterten Einstieg in die Fliegerei und stellt eine kostengünstigere Variante als die JAR-Lizenz dar, speziell wenn mit Flugzeugen der Ecolight-Klasse geflogen wird.

Ecolight

Definition

Der Halter einer RPPL ist berechtigt, nationale Flüge mit einmotorigen Kolbenflugzeugen innerhalb der Luftraumklassen E und G durchzuführen (also überall dort, wo ein ständiger Kontakt mit der Flugsicherung nicht zwingend ist). Mit dieser Lizenz dürfen folglich keine "kontrollierten" Flugplätze wie z.B. Zürich, Genf, Bern oder Grenchen angeflogen werden.

Ausbildung

Damit der angehende RPPL-Halter seine Ausbildung antreten kann, muss er mindestens 17 Jahre alt sein und eine medizinische Flugberechtigung, erteilt von einem Vertrauensarzt des BAZL, besitzen.
Die theoretische Ausbildung ist grundsätzlich mit derjenigen der JAR-PPL-Ausbildung identisch, jedoch Fallen die Fächer Radionavigation und Radiotelefonie ersatzlos weg.
Die praktische Ausbildung ist in ihren Grundzügen ebenfalls mit der JAR-PPL-Ausbildung identisch, jedoch müssen das Fliegen in kontrollierten Luftraum, Radionavigation und Flug nach Instrumenten nicht erlernt werden. Dies verkürzt die Ausbildungszeit von 45 auf 30 Stunden, wovon 6 im Alleinflug durchgeführt werden müssen. Will ein Halter einer RPPL sich zum nach JAR anerkannten Privatpiloten weiterbilden, braucht er lediglich die in der RPPL-Ausbildung weggefallenen Elemente nachzuholen und eine entsprechende Prüfung abzulegen.

Cessna
Restricted PPL Restricted PPL
zum Anfang Stand 21.09.2009 © 2009 AFG