Ecolight, der Einstieg in die motorisierte Fliegerei:Was im Strassenverkehr die Motorräder sind, ist in der Fliegerei die Klasse der Ecolight-Maschinen: Kleine und leichte Fugzeuge, die wesentlich günstiger sind und trotzdem Spass machen. Seit dem 1. Juli 2005 dürfen die Ecolight-Flugzeuge nun endlich auch in der Schweiz fliegen. Definition EcolightEcolight-Flugzeuge sind besonders ökologische und ökonomische Leichtflugzeuge, welche die deutsche Bauvorschrift LTF-UL erfüllen müssen. Folgende Anforderungen sind speziell: Mindestens eine Flächenbelastung von 20kg/m2 und maximal 65 dB(A) nach ICAO Annex 16, Kap. 10, sowie eine maximale Motorenleistung von 121 PS. Segelflugzeugschlepp ist erlaubt. Mit Rettungsgerät(die Flugzeuge müssen mit einem Rettungssystem ausgestattet sein) beträgt das maximale Abfluggewicht (MTOW) 472,5 kg. Ecolight-Flugzeuge werden in der Schweiz mit Registrierung HB-Wxx versehen (Schweizereische Hoheitszeichen, gefolgt von einem W (in der Fliegersprache heisst das Whisky)und von zwei individuellen Buchstaben. Erwerb einer LizenzUm ein Ecolightfluzeug fliegen zu dürfen, ist der Erwerb des nationalen RPPL mit mindestens 30 Stunden praktischer Ausbildung
und PPL-Theorie zwingend, die Voice-Ausbildung (Sprechfunk) ist dafür freiwillig.
Wer bereits über eine ausländische Dreiachser-UL Lizenz verfügt,
braucht nur noch die schweizer PPL-Theorie sowie einen praktischen Skill-Test RPPL-ECO auf einer
Ecolight-Maschine. Für PPL-Inhaber mit SEP
(Single Engine Piston) und/oder TMG (Touring Motor Glider)reicht eine Typen-Einweisung,
welche von einem berechtigten Fluglehrer im Flugbuch bestätigt wird.
Wichtig: Ecolight-Stunden können an den nationalen RPPL-SEP/TMG
angerechnet werden, die Flugstunden müssen aber in einem
separaten Flugbuch aufgeführt werden. Bei einer JAR PP-Lizenz sind die Flugstunden auf einer Ecolight nicht anrechenbar. Ecolight-Piloten müssen wie alle PPL-Piloten mindestens über ein Medical Class II
gemäss JAR-FCL verfügen. Ecolight fliegenPiloten mit einem nationalen PPL-ECO Ausweis dürfen innerhalb den Lufträumen G und E fliegen. Landungen auf einen Flugplatz im Luftraum D ist mit Bewilligung der Flugplatzbehörde möglich. Flüge über die Landesgrenzen müssen zuerst durch bilaterale Länderabkommen geregelt werden. |
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| zum Anfang | Stand 21.10.2009 © 2009 AFG |
